Satzung des EHC Essen (Ruhr) e.V.

Download: 15.07.2026 Satzung des EHC Essen (Ruhr) e.V.

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Satzung des EHC Essen (Ruhr) e. V.

in der von der Mitgliederversammlung am 06.05.2026 beschlossenen Neufassung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen EHC Essen (Ruhr) e. V.
  2. Er ist in das Vereinsregister (VR 6548) eingetragen und führt den Zusatz e. V.
  3. Sitz des Vereins ist Essen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Ausübung von Inline-Skaterhockey, Inlinehockey, Eishockey, artverwandten Sportarten, Trainings- und Spielbetrieb, Teilnahme an Wettbewerben, Kinder- und Jugendarbeit, Förderung des Mädchen- und Damensports sowie Breitensport- und Bewegungsangebote.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Vorstand kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aufwandsentschädigungen und Ehrenamtspauschalen beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Verein führt aktive, passive, Ehren- und Probemitglieder.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  4. Näheres regelt die Mitgliederordnung. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
  6. Der Austritt ist schriftlich oder in Textform mit einer Frist von acht Wochen zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.

§ 6 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Höhe, Fälligkeit, Zahlungsweise und Sonderregelungen regelt die Beitragsordnung.
  3. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Beschluss der Beitragsordnung, Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.

§ 11 Protokollierung

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll enthält: Ort, Zeit, Teilnehmer, Tagesordnung, Beschlüsse.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Vom Registergericht oder Finanzamt verlangte redaktionelle Änderungen kann der Vorstand beschließen. Diese sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 06.05.2026 als Neufassung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.